Zum Schutz der Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler, unserer Lehrkräfte und des sonstigen an den Schulen tätigen gibt es neue Regelungen. Zurzeit sind dabei der Wunsch nach Präsenzunterricht und das dynamische Infektionsgeschehen in Einklang zu bringen. Das oberste Ziel ist es, den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zu sichern.

 1. Maskenpflicht am Sitzplatz und im Gebäude und Lüftung

Am Sitzplatz und im Gebäude müssen Masken getragen werden. Das gilt für den Unterricht und den Ganztag. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden.

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung kann die Schulleitung nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests generell aus medizinischen Gründen befreien.

Lehrkräfte können zeitweise aus pädagogischen Gründen oder zum Essen und Trinken an den Sitzplätzen die Masken ablegen lassen. Auch beim Sport und Musizieren können die Masken abgesetzt werden, wenn diese Tätigkeiten nur ohne das Tragen einer Maske durchgeführt werden können.

Im Freien wird das Tragen von Masken empfohlen, wenn der Abstand weniger als 1,5 Meter ist. Beim Essen und Trinken im Freien ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

2. Quarantäne

In Quarantäne gehen nur die infizierten Schüler:innen. Wenn allerdings viele Corona-Fälle in einer Klasse vorliegen oder sich eine neue Virusvariante ausbreitet, kann das Gesundheitsamt weitergehende Quarantänen anordnen.

3. Testungen

Getestet werden nicht geimpfte oder innerhalb der letzten sechs Monate genesene Schüler:innen montags, mittwochs und freitags. Zusätzliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

 4. Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern

Schülerinnen und Schüler gelten auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schüler:innen, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Diese können die Schüler:innen im Sekretariat erhalten. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Unter 16 Jahren benötigen Schüler:innen auch für die Teilnahme an „2 G-Angeboten“ keinen Nachweis über die Immunisierung.

 

5.  Schulschwimmen und Schulsport

Der Schulsport ist weiterhin erlaubt. Hier können die Masken während des Unterrichts, wenn es erforderlich ist, abgesetzt werden. Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung, so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schüler:innen unter 16 Jahren gelten als getestet und benötigen keinen Nachweis.

6.Unterricht

Im Unterricht wird – so weit wie möglich – die Sitzordnung festgelegt und dokumentiert. Partner:innenarbeiten sind erlaubt. Auch Gruppenarbeiten sind möglich, sofern der Sitzplan der Gruppenarbeit vorgehalten wird.

 7. Eltern

Nur immunisierte oder getestete Personen dürfen in die Schule. Eltern müssen einen entsprechenden Nachweis bei sich führen.  Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden. Von allen Personen sind im Gebäude medizinische oder FFP2 Masken zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahme von der Maskenpflicht gibt es nur für Personen, die aus medizinischen Gründen nachweislich keine Maske tragen können. Auf dem Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.

8. Andere Lernorte

Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks und Schwimmbäder dürfen von Schulen besucht werden. Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Konzerte, Lesungen, Theaterveranstaltungen, Kinos und andere Kultureinrichtungen gilt 2 G.

9. Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Personen, die sich nicht an diese Regeln halten, können aus dem Schulgebäude verwiesen werden und ggfs. eine Ordnungsstrafe erhalten.